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Weiterverwertung der Pläne eines Architekten

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Beauftragt ein Bauträger einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. für die Errichtung eines Bauwerks auf einem bestimmten Grundstück und sind die Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig, so ist der Architektenvertrag, sofern sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, dahin auszulegen, dass es dem Bauträger gestattet ist, die erstellten Pläne für die einmalige Errichtung des betreffenden Bauwerks auf dem konkreten Grundstück – sei es auch im Wege der Weiterübertragung der Errichtungsbefugnis auf einen Dritten – verwenden zu dürfen, und dass der Architekt eine Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat.

Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines schuldvertraglich begründeten Anspruchs stellt – auch im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander – keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit Zuweisungsgehalt dar und löst deshalb keinen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB aus.

Bei Plänen, die nicht urheberrechtsschutzfähig sind, bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt, ob und in welchem Umfang dem Auftraggeber eine Nutzung der vom Architekten erstellten Pläne schuldrechtlich gestattet ist und ob und in welchem Umfang es dem Architekten schuldrechtlich untersagt ist, die Pläne nochmals zu verwerten. Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Regelung, kann sich eine derartige stillschweigende Gestattung oder eine derartige stillschweigende Unterlassungsvereinbarung aus dem Vertragszweck, aus den Begleitumständen und aus dem schlüssigen Verhalten der Vertragsparteien ergeben.

Entsprechend diesen Grundsätzen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Architektenvertrags nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht als Vertragszweck des zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrags die einmalige Errichtung des vom Archtiekten geplanten Bauwerks auf dem konkreten, dem Bauherrn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gehörenden Grundstück in D. festgestellt. Der dem Archtiekten erteilte Auftrag war wie bei früheren zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen von vornherein auf Planungsleistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beschränkt. Sinn und Zweck des Architektenvertrags war es, dem Bauherrn die Möglichkeit zu verschaffen, das Bauwerk auf dem genannten Grundstück gemäß den Plänen des Archtiekten ohne dessen weitere Mitwirkung errichten zu lassen. Zur Erreichung dieses Vertragszwecks benötigte der Bauherrn die Befugnis, die vom Archtiekten erstellten Pläne für die einmalige Errichtung dieses Bauwerks auf dem konkreten Grundstück verwenden zu dürfen. Deshalb ist von einer entsprechenden stillschweigenden Gestattung des Archtiekten, die Pläne hierfür nutzen zu dürfen, auszugehen.

Nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung auch insoweit, als es die Einräumung eines alleinigen Nutzungsrechts des Bauherrn an den Plänen, beschränkt auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, für den Fall angenommen hat, dass eine Errichtung des Bauwerks durch den Bauherrn als Bauträger scheitert. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt diese Auslegung nicht gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung. Dem Archtiekten war bekannt, dass der als Bauträger agierende Bauherrn die Planungsleistungen für die Bebauung eines konkreten Grundstücks in Auftrag gegeben hat. Nach dem Sinn und Zweck des Architektenvertrags macht es keinen relevanten Unterschied, ob der Bauherrn das Bauwerk auf diesem Grundstück durch von ihm Beauftragte nach den vom Archtiekten erstellten Plänen errichten lässt oder ob er die Befugnis, das Bauwerk plangemäß errichten zu lassen, an einen Dritten möglicherweise auch gegen Entgelt – weiterüberträgt, der das Bauwerk dann nach den Plänen auf diesem Grundstück errichtet. Unter Berücksichtigung des Vertragszwecks, nämlich der einmaligen Errichtung des Bauwerks auf dem konkreten Grundstück gemäß den Plänen des Archtiekten, ist eine stillschweigende Gestattung des Archtiekten zu einer solchen Weiterübertragung und korrespondierend eine stillschweigende Vereinbarung anzunehmen, dass der Archtiekt eine Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat.

Auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem in der Revision auszugehen ist, kommt der verletzten Rechtsposition des Bauherrn indes der für eine Eingriffskondiktion erforderliche Zuweisungsgehalt nicht zu.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt demnach ein vermögensrechtlicher Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen könnte.

In der Revision ist, da das Berufungsgericht zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der vom Archtiekten erstellten Pläne keine Feststellungen getroffen hat, davon auszugehen, dass der Bauherrn lediglich einen schuldvertraglichen Anspruch gegen den Archtiekten auf Unterlassung einer Zweitverwertung der Pläne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, hat. Diesem vertraglichen Unterlassungsgebot hat der Archtiekt durch die Zweitverwertung in Bezug auf die B. GmbH zuwidergehandelt. Bloß schuldrechtlich begründete Ansprüche besitzen indes keinen bereicherungsrechtlich relevanten Zuweisungsgehalt. Sie geben dem Anspruchsinhaber im Verhältnis zu Dritten keine alleinige Verwertungsbefugnis. Die Nicht- oder Schlechterfüllung eines schuldvertraglich begründeten Anspruchs kann Rechtsfolgen nach dem Recht der Leistungsstörungen nach sich ziehen; sie stellt aber – auch im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander – keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Anspruchsinhabers mit Zuweisungsgehalt dar.

Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) steht dem Bauherrn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu. Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Anspruchs. Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall liegt nicht vor, insbesondere beruht der titulierte Anspruch nicht auf einem erheblichen Verstoß des Archtiekten gegen Pflichten, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann aus den vorstehend genannten Gründen auch der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Zahlungsanspruch nicht bejaht werden.

Das Berufungsurteil stellt sich auf der Grundlage des Sachverhalts, von dem in der Revision auszugehen ist, auch – entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung – nicht aus anderen Gründen deshalb als richtig dar, weil der Bauherrn einen nach den Grundsätzen des Verletzergewinns bemessenen Schaden ersetzt verlangen könnte. Sind die vom Archtiekten erstellten Pläne nicht urheberrechtsschutzfähig, kommt eine Berücksichtigung des Verletzergewinns bei der Schadensbemessung wie bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten (vgl. insbesondere § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG) oder anderen mit absoluten Rechten vergleichbaren Rechtspositionen nicht in Betracht. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Bauherrn erstreckt sich, anders als die Revisionserwiderung meint, nicht auf den Verletzergewinn. Die schuldrechtliche Vereinbarung, dass der Archtiekt eine Zweitverwertung der erstellten Pläne, bezogen auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, zu unterlassen hat, gibt dem Bauherrn keine mit einem absoluten Recht vergleichbare Rechtsposition, weil er aufgrund dieser Vereinbarung nicht befugt ist, die erstellten Pläne unter Ausschluss jedes Dritten zu nutzen.

Der Bauherrn hat den erlittenen Schaden in der Berufungsinstanz ausdrücklich nur nach den Grundsätzen des Verletzergewinns berechnet . Einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB hat er damit bisher nicht schlüssig dargetan, denn der ihm entstandene, mit einem Vermögensvergleich zu berechnende Schaden, muss nicht identisch mit dem Verletzergewinn sein. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Bauherrn Gelegenheit, zu einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegebenenfalls ergänzend vorzutragen.

Das Berufungsgericht wird, soweit es darauf ankommt, Feststellungen zu treffen haben, ob es sich bei den vom Archtiekten erstellten Plänen um ein nach § 2 UrhG geschütztes Werk handelt. Sollte dies der Fall sein, wird zu prüfen sein, ob der Archtiekt dem Bauherrn stillschweigend ein ausschließliches Nutzungsrecht (vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG), beschränkt auf die Errichtung des geplanten Bauwerks auf dem konkreten Grundstück, eingeräumt hat. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Bauherrn wegen Verletzung dieses Nutzungsrechts gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 UrhG auf der Grundlage des Verletzergewinns bemessenen Schadensersatz verlangen kann. Ferner wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dem Bauherrn der geltend gemachte Anspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 2013 – VII ZR 259/11


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